sie mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Die Einschränkung der Entschädigungspflicht auf mutwilliges und grob fahrlässiges Verhalten bezieht sich damit gemäss Gesetzeswortlaut klar nur auf die antragstellende Person (vgl. auch RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, S. 486 N 3110 sowie BÄNZI- GER/BURKHARD/HAENNI, Der Strafprozess im Kanton Bern, Bern 2010, Art. 432 N 1037).