7.1 Das Gesetz unterscheidet in Art. 432 Abs. 2 StPO zwischen der Entschädigungspflicht der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft: Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern 1 sie mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen.