Regeste Die Vorschrift betreffend Beschränkung der Entschädigungspflicht auf mutwilliges oder grob fahrlässiges Verhalten gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO gilt nur für den Strafantragsteller und nicht für den Privatkläger. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut; etwas anderes geht weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften hervor.