{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-05-22", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2012-4_2012-05-22.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2012_4_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778459683ee44c7fea03bc7276684963e1e3998832dbd8c1bb681bfa355165a40f4017dffb3fdb936c5a11794f5aecab43f?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778459683ee44c7fea03bc7276684963e1e3998832dbd8c1bb681bfa355165a40f4017dffb3fdb936c5a11794f5aecab43f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2012_4", "Checksum": "7fda401c6944e1f11f63597cb5c7057b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2012 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.05.2012 BK 2012 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 22.05.2012 BK 2012 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteientschädigung Privatklägerschaft (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:46:51", "Checksum": "d1f9d39e4ef524f408135c9334ae53a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.05.2012 BK 2012 4\nRegeste:\nParteientschädigung Privatklägerschaft (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nBK 12 4\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel\nGerichtsschreiberin Kurt\n\nvom 22. Mai 2012\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwalt Y.\nBeschuldigte / Beschwerdeführerin\n\nB.\nvertreten durch Rechtsanwalt Z.\nStraf- und Zivilkläger\n\nwegen Sachbeschädigung / Entschädigung\n\nRegeste\nDie Vorschrift betreffend Beschränkung der Entschädigungspflicht auf mutwilliges oder grob\nfahrlässiges Verhalten gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO gilt nur für den Strafantragsteller und\nnicht für den Privatkläger. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut; etwas anderes\ngeht weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus ihrem Zweck oder aus dem\nZusammenhang mit anderen Vorschriften hervor.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDas Verfahren gegen die Beschuldigte wurde wegen Sachbeschädigung eingestellt, ohne\nAusrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung an die Beschuldigte. Im Beschwerdeverfahren verlangte die Beschuldigte eine Entschädigung durch den Privatkläger. Die Beschwerdekammer hatte zu beurteilen, ob sich die Entschädigungspflicht des Privatklägers\nauf mutwilliges oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\n7.1 Das Gesetz unterscheidet in Art. 432 Abs. 2 StPO zwischen der Entschädigungspflicht\nder antragstellenden Person und der Privatklägerschaft: Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern\n1\nsie mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen\nDurchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Die Einschränkung der Entschädigungspflicht auf mutwilliges und\ngrob fahrlässiges Verhalten bezieht sich damit gemäss Gesetzeswortlaut klar nur auf die\nantragstellende Person (vgl. auch RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie\nRechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, S. 486 N 3110 sowie BÄNZI-\nGER/BURKHARD/HAENNI, Der Strafprozess im Kanton Bern, Bern 2010, Art. 432 N 1037).\nGleiches gilt im Übrigen auch im Zusammenhang mit der Kostenpflicht gemäss Art. 427\nAbs. 2 StPO. Die anderslautende französische Fassung ändert daran nichts. Die deutsche Fassung existierte zuerst. Dass der Übersetzung ins Französische nochmals eine\nintensive Auseinandersetzung vorausgegangen ist, welche zu der anderslautenden\nFormulierung geführt hat, wird von der Generalstaatsanwaltschaft nicht geltend gemacht\nund ergibt sich, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, auch nicht aus den Materialien. Dies lässt darauf schliessen, dass die deutsche Fassung nicht präzis übersetzt\nworden ist. Der deutsche Text ist deshalb die Quelle, an der es sich zu orientieren gilt.\n\nVon dem aus dem Wortlaut abgeleiteten Sinn kann nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann. Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus\nihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Insoweit\nwird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gesprochen. Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem Wortlaut diese herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen (BGE 136 I 297 E. 4.1 mit Verweis auf\nBGE 134 III 273 E. 4).\n\n7.2 Der Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung regelte die Entschädigungspflicht\ndes Privatklägers in Art. 440 E StPO folgendermassen (Bundesblatt 2006 Nr. 5 vom\n7. Februar 2006 S. 1524):\n\nAbs. 1:\nDie obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf\nangemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten\nAufwendungen.\nAbs. 2:\nObsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person auf deren Begehren die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen\n\nDamit enthielt der Entwurf zur Strafprozessordnung in Art. 440, welcher in der StPO zu\nArt. 432 StPO wurde, zunächst nur eine Entschädigungspflicht des Privatklägers gegenüber der beschuldigten Person. Das Erfordernis des mutwilligen oder grob fahrlässigen Verhaltens fehlte. Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom\n21. Dezember 2005 führt im Zusammenhang mit dieser Regelung Folgendes aus (Bundesblatt 2006 Nr. 5 vom 7. Februar 2006 S.1331):\n\n"}