BK 12 4 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel Gerichtsschreiberin Kurt vom 22. Mai 2012 in der Strafsache gegen A. verteidigt durch Rechtsanwalt Y. Beschuldigte / Beschwerdeführerin B. vertreten durch Rechtsanwalt Z. Straf- und Zivilkläger wegen Sachbeschädigung / Entschädigung Regeste Die Vorschrift betreffend Beschränkung der Entschädigungspflicht auf mutwilliges oder grob fahrlässiges Verhalten gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO gilt nur für den Strafantragsteller und nicht für den Privatkläger. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut; etwas anderes geht weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften hervor. Redaktionelle Vorbemerkungen Das Verfahren gegen die Beschuldigte wurde wegen Sachbeschädigung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung an die Beschuldigte. Im Beschwerdever- fahren verlangte die Beschuldigte eine Entschädigung durch den Privatkläger. Die Be- schwerdekammer hatte zu beurteilen, ob sich die Entschädigungspflicht des Privatklägers auf mutwilliges oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. Auszug aus den Erwägungen: [...] 7.1 Das Gesetz unterscheidet in Art. 432 Abs. 2 StPO zwischen der Entschädigungspflicht der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft: Obsiegt die beschuldigte Per- son bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern 1 sie mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der be- schuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte zu ersetzen. Die Einschränkung der Entschädigungspflicht auf mutwilliges und grob fahrlässiges Verhalten bezieht sich damit gemäss Gesetzeswortlaut klar nur auf die antragstellende Person (vgl. auch RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, S. 486 N 3110 sowie BÄNZI- GER/BURKHARD/HAENNI, Der Strafprozess im Kanton Bern, Bern 2010, Art. 432 N 1037). Gleiches gilt im Übrigen auch im Zusammenhang mit der Kostenpflicht gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO. Die anderslautende französische Fassung ändert daran nichts. Die deut- sche Fassung existierte zuerst. Dass der Übersetzung ins Französische nochmals eine intensive Auseinandersetzung vorausgegangen ist, welche zu der anderslautenden Formulierung geführt hat, wird von der Generalstaatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und ergibt sich, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, auch nicht aus den Materi- alien. Dies lässt darauf schliessen, dass die deutsche Fassung nicht präzis übersetzt worden ist. Der deutsche Text ist deshalb die Quelle, an der es sich zu orientieren gilt. Von dem aus dem Wortlaut abgeleiteten Sinn kann nur abgewichen werden, wenn trifti- ge Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann. Sol- che Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gespro- chen. Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem Wortlaut diese herkömmli- chen Auslegungselemente zu berücksichtigen (BGE 136 I 297 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 134 III 273 E. 4). 7.2 Der Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung regelte die Entschädigungspflicht des Privatklägers in Art. 440 E StPO folgendermassen (Bundesblatt 2006 Nr. 5 vom 7. Februar 2006 S. 1524): Abs. 1: Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Abs. 2: Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privat- klägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person auf deren Begehren die Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen Damit enthielt der Entwurf zur Strafprozessordnung in Art. 440, welcher in der StPO zu Art. 432 StPO wurde, zunächst nur eine Entschädigungspflicht des Privatklägers ge- genüber der beschuldigten Person. Das Erfordernis des mutwilligen oder grob fahrlässi- gen Verhaltens fehlte. Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 führt im Zusammenhang mit dieser Regelung Folgendes aus (Bun- desblatt 2006 Nr. 5 vom 7. Februar 2006 S.1331): 2 Es stellt sich die Frage, ob die Privatklägerschaft dazu angehalten werden muss, die beschuldigte Person zu entschädigen, die obsiegt hat. Eine solche Pflicht wäre sicher denkbar, zumindest in den Fällen, in denen ihre Verfahrensanträge bei der beschuldig- ten Person Aufwendungen oder einen wirtschaftlichen Schaden verursacht haben. We- gen ihrer Umsetzung im Verfahren sind diese Anträge den Handlungen der Behörde gleichzustellen. Nun ist es grundsätzlich Sache des Staates, im Zusammenhang mit sol- chen Handlungen eine Entschädigung und eine Genugtuung zu gewähren. Aus diesem Grund beschränkt der Entwurf die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft auf die Aufwendungen, die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht wurden, und er ermög- licht es dem Gericht, die Privatklägerschaft zur Entschädigung der beschuldigten Person im Falle eines Antragsdeliktes zu verpflichten, sofern diese im Schuldpunkt obsiegt. Die- se Lösung steht in Einklang mit der Kostenregelung nach Artikel 433. Auch daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Entschädi- gungspflicht des Privatklägers auf mutwilliges oder grobfahrlässiges Verhalten. Vielmehr ist auch daraus die im Entwurf verfolgte Grundtendenz, die Verfahrensrechte der Privat- klägerschaft auszudehnen, ihr aber andererseits vermehrt Kostenpflichten aufzuerlegen, erkennbar, wie dies die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts im Zu- sammenhang mit der Kostenpflicht der Privatklägerschaft gemäss Art. 434 E StPO (heu- te Art. 427 StOP) explizit festhält (Bundesblatt 2006 Nr. 5 vom 7. Februar 2006 S.1327). Zwar wurde letztlich auf eine allgemeine Kostenpflicht des Privatklägers verzichtet, da zu beachten sei, dass die Anträge der Privatklägerschaft mit ihrer Annahme und ihrer Um- setzung im Verfahren in behördliche Verfahrenshandlungen umgewandelt werden und grundsätzlich der Staat für solche Handlungen verantwortlich sei. Der Staat beschränkt gemäss Entwurf die Kostenpflicht auf die Verfahrenskosten, die mit den Anträgen zum Zivilpunkt verbunden sind sowie auf die Verfahren zu Antragsdelikten (Bundesblatt 2006 Nr. 5 vom 7. Februar 2006 S.1327). Dies ergibt auch Sinn, da in diesen Fällen das Straf- verfolgungsinteresse des Staates fehlt und nicht behördliche Verfahrenshandlungen im Vordergrund stehen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Staat diese Kosten- bzw. Ent- schädigungspflicht weiter beschränken sollte, stand doch sogar eine allgemeine Kosten- pflicht im Raum. Erst im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurden Art. 440 E StPO und Art. 434 E StPO schliesslich in die heute geltende Form geändert. Wie aus den Beratun- gen in den Räten hervorgeht, ist die Anpassung auf die Streichung von Art. 118 Abs. 3 E StPO zurückzuführen. Art. 118 Abs. 3 E StPO lautete wie folgt: Wird auf die Strafklage verzichtet, so gilt dies als Rückzug eines allfälligen Strafantrags. Im Rahmen der parla- mentarischen Beratungen votierte Ständerat Dick Marty für die Kommission „.... il n'est pas juste que le fait de ne pas se constituer partie civile au procès entraîne automati- quement le retrait de la plainte. On peut donc renoncer à se constituer comme partie plaignante et participer au procès, sans pour cela renoncer automatiquement à la plainte.“ Altbundesrat Christoph Blocher erklärte in diesem Zusammenhang, sie seien mit dieser Streichung einverstanden. Sonst gebe es Probleme. „Denken Sie an einen Ladendiebstahl. Da wird eine Strafanzeige gemacht, aber der Betreffende will nicht auch noch am Verfahren beteiligt sein und alle Schriften bekommen. Mit der restriktiveren Fassung, wie sie der Entwurf vorsieht, wäre das die Folge. Darum schliessen wir uns der Kommission an. Das hat dann auch Änderungen bei den Artikeln 433 und 434 zur Folge“ 3 (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [Ständerat], Wintersession 2006, 4. Sitzung vom 7. Dezember, S. 1011; diesen Änderungen schloss sich auch der Nationalrat an: Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [Nationalrat], Sommersession 2007, 10. Sit- zung vom 18. Juni, S. 952). Damit ermöglichten es die Räte, dass eine Person auch blosser Strafantragsteller sein kann, ohne sich als Privatkläger konstituieren und am Verfahren teilnehmen zu müssen. Als Folge davon wurden sowohl die Kosten- als auch die Entschädigungsbestimmungen gemäss Art. 434 und 440 E StPO angepasst, indem die strafantragstellende Person separat und zusätzlich neben der Privatklägerschaft er- wähnt wurde (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [Ständerat], Wintersession 2006, 5. Sitzung vom 11. Dezember, S. 1059 f. sowie Amtliches Bulletin der Bundesver- sammlung [Nationalrat], Sommersession 2007, 12. Sitzung vom 20. Juni, S. 1032). Die Kostenpflicht des Strafantragstellers ist damit nachträglich aufgrund der Streichung von Art. 118 Abs. 3 E StPO in die StPO eingeführt worden. In diesem Zusammenhang erfolgte auch zum ersten Mal die Beschränkung auf mutwilliges und grobfahrlässiges Verhalten. Die Entstehungsgeschichte zeigt damit, dass diese Beschränkung nur für den Strafantragsteller und nicht für den Privatkläger gemeint ist. 7.3 Anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzessystematik. Die Argumentation der Ver- tretung des Privatklägers, wonach der Privatklägerschaft ohne diese Beschränkung bei einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch der beschuldigten Person stets gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO eine Entschädigungspflicht auferlegt werden könnte und dadurch Art. 432 Abs. 1 StPO überflüssig wäre, ist nicht zutreffend. Die beiden Ab- sätze regeln unterschiedliche Fälle. Art. 432 Abs. 1 StPO regelt die Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen, wobei es nicht darauf ankommt, ob Offizial- oder Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens bilden. Geregelt wird also die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft in ihrer Stellung als Zivilklä- ger. In Art. 432 Abs. 2 StPO geht es hingegen um ihre Funktion als Strafkläger, wobei eine Entschädigungspflicht aber nur in Betracht kommt, wenn Antragsdelikte Gegen- stand des Verfahrens sind. Art. 432 Abs. 1 wird durch Abs. 2 nicht überflüssig, sondern ergänzt (vgl. auch SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 432 N 7). Dass der Antragsteller und der Privatkläger bezüglich Kos- ten- und Entschädigungsrisiko nicht gleich behandelt werden, folgt auch aus ihrer jewei- ligen Stellung im Verfahren. Der Antragsteller stellt zwar den Antrag und bringt damit das Verfahren in Gang, er überlasst die Strafverfolgung aber gänzlich dem Staat und betei- ligt sich nicht weiter am Strafverfahren, während dem Privatkläger verschiedene Verfah- rensrechte zustehen und er Einfluss auf die Verfahrensgestaltung nehmen kann. Ausge- hend davon ist es folgerichtig, dass beim Privatkläger – entsprechend dem ursprüngli- chen Willen des Gesetzgebers (mehr Parteirechte, aber im Gegenzug vermehrte Kos- tenpflichten) – anders als beim blossen Antragsteller, die Kosten- und Entschädigungs- regelung ohne das Erfordernis von Mutwillen oder Grobfahrlässigkeit beibehalten wurde. Damit ergeben sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften Hinweise, dass sich die Einschränkung der Entschädigungspflicht auf mutwilliges oder grob fahrlässiges Verhal- ten auch auf den Privatkläger bezieht und es sich bei Art. 432 Abs. 2 StPO um ein re- daktionelles Versehen handelt. 4 8. Ob der Privatkläger das Verfahren fahrlässig oder mutwillig veranlasst hat, ist damit oh- ne Belang. Voraussetzung zur Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft ist einzig, dass – wie im vorliegenden Fall – die beschuldigte Person im Verfahren um Antragsde- likte obsiegt. Zwar handelt es sich bei Art. 432 Abs. 2 StPO um eine Kann-Vorschrift. Wie aus der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts im Zusammenhang mit der gleich geregelten Kostenfolge hervorgeht, kann davon abgewichen werden, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Zurückhaltung kann gegenüber Opfern angezeigt sein (Bundesblatt 2006 Nr. 5 vom 7. Februar 2006 S.1327). Im vorliegenden Fall handelt es sich weitgehend um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Der Privatkläger ist kein Op- fer. Zurückhaltung ist nicht angezeigt, weshalb der Privatkläger gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO die Beschuldigte für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ent- schädigen hat. Diese Aufwendungen betreffen vorab die Verteidigerkosten, wobei primär an den Stundenaufwand anzuknüpfen ist (vgl. SCHMID, a.a.O., Art. 432 N 4 und N 7). Anders als bei der Entschädigungspflicht durch den Staat gemäss Art. 429 StPO kommt es also nicht darauf an, ob der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war, weshalb der Vertreter der Privatklägerschaft aus dem Ver- weis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts zu dieser Bestim- mung nichts für sich ableiten kann. Bei der Entschädigung des Privatklägers durch die beschuldigte Person kommt es auch nicht auf dieses Erfordernis an. Zu prüfen bleibt, ob der Stundenaufwand angemessen und die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verteidigung bei den fraglichen Antragsdelikten bzw. zur Abwehr der Begehren der Pri- vatklägerschaft entstanden sind (SCHMID, a.a.O., Art. 432 N 4 und N 7). Für die Ver- handlung/Einvernahme in Thun werden insgesamt 7 Stunden geltend gemacht. Im Vor- feld dazu, werden insgesamt 3.25 Stunden in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand ist auch in Anbetracht des Anfahrtsweges angemessen. Zudem bestehen keine Anhalt- punkte dafür, dass in der entsprechenden Kostennote auch Aufwendungen enthalten sind, welche die Besprechung und Vorbereitung der Strafklage gegen den Privatkläger betreffen würden, wie dies der Privatkläger geltend macht. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschul- digten für ihre Verteidigerkosten eine Entschädigung von Fr. 3'035.35 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. [...] 5