darüber ist erst im Endentscheid zu befinden (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4 Zürich/St. Gallen 2009, N 1825). Anlässlich der Beurteilung von Genugtuungsansprüchen wird auch die Rechtmässigkeit der durchgeführten Hausdurchsuchung überprüft werden müssen, weshalb die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers durch das Nichteintreten auf die Beschwerde nicht tangiert werden (KELLER, a.a.O., Art. 244 N 16; SPORI, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art.