Daraus folgt, dass Genugtuungsansprüche im jetzigen Verfahrensstadium, in dem es um die Prüfung verfahrensrechtlicher Fragen geht, noch nicht geltend gemacht werden können; darüber ist erst im Endentscheid zu befinden (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4 Zürich/St. Gallen 2009, N 1825).