431 StPO wird geltend machen können. Dieser Genugtuungsanspruch ist praxisgemäss und nach dem Wortlaut von Art. 431 StPO erst im Zusammenhang mit einer Einstellung, allenfalls mit einer Nichtanhandnahmeverfügung oder in einem Urteil über materielle Straffragen zu prüfen (vgl. BK 11 37 vom 5. April 2011; BK 12 36 vom 5. April 2012 und BK 12 33 vom 8. Mai 2012). Daraus folgt, dass Genugtuungsansprüche im jetzigen Verfahrensstadium, in dem es um die Prüfung verfahrensrechtlicher Fragen geht, noch nicht geltend gemacht werden können;