Es stellt sich daher die Frage, ob die Rechtmässigkeit dieser Zwangsmassnahme in einem anderen Rechtsverfahren überprüft werden kann, z.B. im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens. Der Beschwerdeführer verlangt zwar keine pekuniäre Genugtuung, aber immerhin eine Feststellung, dass die durchgeführte Hausdurchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Dieser Feststellung kommt nach der Rechtsprechung ebenfalls eine (hinreichende) Genugtuungsfunktion zu. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Feststellung rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen gestützt auf Art. 431 StPO wird geltend machen können.