Somit greift die Begründung, es könne sich eine ähnliche Konstellation bei weiteren Strafanzeigen ergeben, ins Leere. Die Beschwerdekammer kommt daher zum Schluss, dass an der Klärung der Frage, ob die Hausdurchsuchung rechtmässig war, im jetzigen Verfahrensstadium kein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, weshalb vorliegend nicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verzichtet werden kann (so auch TPF 2004 34, E. 2.2; TPF 2005 187, E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.88 vom 14. Juli 2010, E. 1.3.1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.50 vom 8. Oktober 2008, E. 3.2).