Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 14. Dezember 2010, E. 2.3.1; AK 01 359 vom 24. August 2001). Damit können nicht die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung von Zwangsmassnahmen gemeint sein. Diese sind zwar immer wieder zu prüfen, wobei aber jeder Einzelfall anders gelagert ist. Somit greift die Begründung, es könne sich eine ähnliche Konstellation bei weiteren Strafanzeigen ergeben, ins Leere.