Es trifft zwar zu, dass die Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Hausdurchsuchung im laufenden Verfahren kaum je möglich ist (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 244 N 14). Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist indessen entgegenzuhalten, dass die bundesgerichtliche Praxis nicht die Bedeutsamkeit für den Betroffenen, sondern die grundsätzliche Bedeutung einer klar umschriebenen, ganz spezifischen Frage grundlegender Art voraussetzt, die sich entweder im laufenden Strafverfahren oder aber in beliebigen Straffällen wieder stellen könnte (Beispiele: TPF 2006 283, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 2.2;