3 kaum je möglich wäre (BGE 118 IV 67, E. 1d; GUIDON, a.a.O., N 244 f.). Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang erneut auf das oben wiedergegebene Urteil des basellandschaftlichen Kantonsgerichts. Diesem ist zu entnehmen, dass die beschuldigten Personen im Hinblick auf den Verfahrensfortgang ein erhebliches Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der gegenüber ihnen durchgeführten Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen hätten. Zudem könne eine ähnliche Konstellation wie die Vorliegende jederzeit wieder auftreten, beispielsweise aufgrund neuer Strafanzeigen.