In einem ersten Schritt kommt die bundesgerichtliche Praxis (BGE 118 IV 67, E. 1d) zur Anwendung. Falls nicht bereits diese Prüfung zu einem Eintreten auf die Beschwerde führt, so ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob die Rechtmässigkeit einer Zwangsmassnahme in einem anderen Rechtsverfahren überprüft werden könnte. Ist auch dies zu verneinen, so ist – als dritter Schritt – zur Gewährleistung der Rechtswegsgarantie trotz Fehlens eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses, auf die Beschwerde einzutreten (KELLER, a.a.O., Art. 393 N 36 f. mit weiteren Hinweisen).