2.3 In der Lehre wird hinsichtlich der Eintretensfrage bei fehlendem Rechtsschutzinteresse im Lichte der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der eine wirksame nationale Rügemöglichkeit zur Feststellung der Rechtmässigkeit von Eingriffen ins Privatleben verlangt (vgl. Camenzind gegen die Schweiz, CourEDH 1997-VIII S. 2880), eine stufenweise Prüfung postuliert: In einem ersten Schritt kommt die bundesgerichtliche Praxis (BGE 118 IV 67, E. 1d) zur Anwendung.