Es gibt unzählige Einzelfälle, in denen eine Beschwerde ausgeschlossen ist, die in dieser Bestimmung der StPO nicht geregelt sind. Im Ergebnis fehlt vorliegend das zur Feststellung der Widerrechtlichkeit der durchgeführten Hausdurchsuchung erforderliche aktuelle Rechtsschutzinteresse im Urteilszeitpunkt, weil die Zwangsmassnahme bereits abgeschlossen ist.