ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 59 N 12). Es kann nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, diese jahrelange, unangefochtene Praxis aufgeben zu wollen (vgl. dazu auch KELLER, a.a.O., Art. 244 N 16). Darüber hinaus ist Art. 394 StPO, der die Beschwerdeausschlussgründe nennt, nicht im Sinne eines abschliessenden Kataloges zu verstehen. Es gibt unzählige Einzelfälle, in denen eine Beschwerde ausgeschlossen ist, die in dieser Bestimmung der StPO nicht geregelt sind.