Es kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob dem Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse zuzugestehen wäre, wenn er durch die Hausdurchsuchung weitere, das Verfahren beeinflussende Nachteile erfahren hätte, wie beispielweise, wenn bei der Hausdurchsuchung Sachen beschlagnahmt bzw. Zufallsfunde gemacht worden wären oder wenn Fragen der Beweisverwertung zu klären wären (vgl. dazu BK 11 197 vom 1. November 2011). Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine solchen weitergehenden Nachteile geltend gemacht.