2 Vorab ist festzuhalten, dass im zitierten basellandschaftlichen Entscheid die Ausgangssituation anders war als im vorliegenden Fall. Neben der Hausdurchsuchung war auch die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme zu beurteilen. Die basellandschaftliche Beschwerdeinstanz hätte also bereits aufgrund der gerügten Beschlagnahme von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse ausgehen und auf die Beschwerde eintreten können.