393 Abs. 1 lit. a StPO vorgesehen, dass Verfahrenshandlungen mit Beschwerde angefochten werden können, obwohl diese meistens bereits abgeschlossen seien. Ausserdem sei der Hausdurchsuchungsbefehl im Katalog der Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO nicht enthalten. Daraus könne geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Hausdurchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehls mittels Beschwerde habe ermöglichen wollen.