Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, das Urteil des Kantonsgerichts Ba- sel-Landschaft vom 16. August 2011 komme zu einem anderen Schluss. In diesem Entscheid, der sich mit einer Hausdurchsuchung und einer Beschlagnahme zu befassen hatte, sei das Gericht von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse ausgegangen. Die Rechtmässigkeit einer Hausdurchsuchung könne gar nie – respektive erst im Zusammenhang mit einem allfälligen Entschädigungsbegehren – gerichtlich überprüft werden, wenn dem Beschwerdeführer das aktuelle Rechtsschutzinteresse abgesprochen würde. Der Gesetzgeber habe in Art. 393 Abs. 1 lit.