Es fehlt indessen an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im konkreten Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (vgl. BK 12 36 vom 5. April 2012; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 244 N 14).