TPF 2004 34 vom 8. November 2004, E. 2.2; Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft 470 11 57/VOM vom 16. August 2011, E. 1.5). Die Beschwerdekammer geht indessen davon aus, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Hausdurchsuchung verlangt. Dies rechtfertigt sich auch mit Blick auf die Begründung in der Beschwerdereplik, wo a maiore ad minus ebenfalls eine Feststellung der Widerrechtlichkeit der Zwangsmassnahme verlangt wird (Ziffer 2.1).