2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt, der Hausdurchsuchungsbefehl vom 9. Februar 2012 sei ersatzlos aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates. Eine Aufhebung dieser Verfügung würde jedoch keine Wirkung zeitigen. Folglich hat der Beschwerdeführer an einer Aufhebung des Befehls per se kein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 27. Dezember 2010, E. 2.3.1; TPF 2004 34 vom 8. November 2004, E. 2.2;