Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung von Zwangsmassnahmen sind zwar immer wieder zu prüfen, aber in jedem Einzelfall anders gelagert. Folglich kann auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse nicht verzichtet werden. Der Beschwerdeführer kann die Feststellung rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen indes gestützt auf Art. 431 StPO im Zusammenhang mit einer Einstellung des Verfahrens oder einem materiellen Strafurteil geltend machen.