Regeste Dem Beschwerdeführer fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, wenn er die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer abgeschlossenen Hausdurchsuchung verlangt. Trotz fehlendem Rechtsschutzinteresse ist auf eine Beschwerde einzutreten, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung von Zwangsmassnahmen sind zwar immer wieder zu prüfen, aber in jedem Einzelfall anders gelagert.