{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-06-13", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2012-42_2012-06-13.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2012_42_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781caeebfa2d738fbaae5368e565455c359e9eb76725d372ad12e0207f41ef8604fd7ebf619df9df2349effb5b2337b7ce?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781caeebfa2d738fbaae5368e565455c359e9eb76725d372ad12e0207f41ef8604fd7ebf619df9df2349effb5b2337b7ce&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2012_42", "Checksum": "02bf8c6a0d26f888324f339a77c98871"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2012 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.06.2012 BK 2012 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 13.06.2012 BK 2012 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutzinteresse bei abgeschlossener Hausdruchsuchung (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:46:44", "Checksum": "ba4ac9a52da9fb6ec129fcb030609397", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.06.2012 BK 2012 42\nRegeste:\nRechtsschutzinteresse bei abgeschlossener Hausdruchsuchung (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 2012 42\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nvom 13. Juni 2012\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwältin X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nB. und C.\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt Y.\nStraf- und Zivilkläger\n\nwegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede / Hausdurchsuchung\n\nRegeste\nDem Beschwerdeführer fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, wenn er die Feststellung\nder Rechtswidrigkeit einer abgeschlossenen Hausdurchsuchung verlangt. Trotz fehlendem\nRechtsschutzinteresse ist auf eine Beschwerde einzutreten, wenn sich die aufgeworfene\nFrage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer\nBeantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je\nmöglich wäre. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung von Zwangsmassnahmen\nsind zwar immer wieder zu prüfen, aber in jedem Einzelfall anders gelagert. Folglich kann auf\ndas aktuelle Rechtsschutzinteresse nicht verzichtet werden. Der Beschwerdeführer kann die\nFeststellung rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen indes gestützt auf Art. 431\nStPO im Zusammenhang mit einer Einstellung des Verfahrens oder einem materiellen Strafurteil geltend machen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nIm Verfahren gegen den Beschuldigten wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wogegen dieser Beschwerde führte. Die Beschwerdekammer hatte sich insbesondere mit einem\nbasellandschaftlichen Entscheid auseinanderzusetzen, der davon ausging, dass bei Beschwerden gegen eine Hausdurchsuchung und eine Beschlagnahme von einem aktuellen\nRechtsschutzinteresse des Betroffenen auszugehen ist.\n\n1\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\n2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der\nAufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt, der Hausdurchsuchungsbefehl vom 9. Februar 2012 sei ersatzlos aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates. Eine Aufhebung dieser\nVerfügung würde jedoch keine Wirkung zeitigen. Folglich hat der Beschwerdeführer an\neiner Aufhebung des Befehls per se kein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Entscheid\ndes Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 27. Dezember 2010, E. 2.3.1; TPF 2004 34\nvom 8. November 2004, E. 2.2; Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft 470 11\n57/VOM vom 16. August 2011, E. 1.5). Die Beschwerdekammer geht indessen davon\naus, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten\nHausdurchsuchung verlangt. Dies rechtfertigt sich auch mit Blick auf die Begründung in\nder Beschwerdereplik, wo a maiore ad minus ebenfalls eine Feststellung der Widerrechtlichkeit der Zwangsmassnahme verlangt wird (Ziffer 2.1).\n\nDas Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über\ndie Beschwerde noch aktuell sein (BGE 103 IV 115 E. 1a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.256 vom 8. November 2011). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass\ndie Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und\ndient damit der Prozessökonomie (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer\nStrafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244). Es fehlt indessen an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im\nkonkreten Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der\nFall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon\nabgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (vgl. BK 12 36 vom 5. April 2012; KELLER,\nin: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 244 N 14).\n\nDiesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, das Urteil des Kantonsgerichts Ba-\nsel-Landschaft vom 16. August 2011 komme zu einem anderen Schluss. In diesem Entscheid, der sich mit einer Hausdurchsuchung und einer Beschlagnahme zu befassen\nhatte, sei das Gericht von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse ausgegangen. Die\nRechtmässigkeit einer Hausdurchsuchung könne gar nie – respektive erst im Zusammenhang mit einem allfälligen Entschädigungsbegehren – gerichtlich überprüft werden,\nwenn dem Beschwerdeführer das aktuelle Rechtsschutzinteresse abgesprochen würde.\nDer Gesetzgeber habe in Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO vorgesehen, dass Verfahrenshandlungen mit Beschwerde angefochten werden können, obwohl diese meistens bereits abgeschlossen seien. Ausserdem sei der Hausdurchsuchungsbefehl im Katalog der Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO nicht enthalten. Daraus könne geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Überprüfung der Rechtmässigkeit eines\nHausdurchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehls mittels Beschwerde habe ermöglichen wollen.\n\n"}