2 handelt es sich um ein und dasselbe Strafverfahren. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde bleibt es der neu zuständigen Staatsanwaltschaft unbenommen, die beschuldigte Person in Haft zu versetzen und ein Haftverfahren einzuleiten bzw. ihn im Fall einer Abweisung der Beschwerde freizulassen. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern ist demzufolge zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. [...] 3