Dies ist für die Verfahrensbeteiligten nicht nur zumutbar, sondern entspricht auch dem in Haftverfahren besonders zu berücksichtigenden Beschleunigungsgrundsatz. Dieses Vorgehen hat zur Folge, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, welche die Interessen der Staatsanwaltschaft vertritt, für diese kurze Übergangsphase nun auch diejenige des neu zuständigen Kantons vertritt und gegebenenfalls mit deren Absprache handelt. Immerhin