Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis. Letztere wäre gehalten, nach Übernahme des Strafverfahrens unverzüglich ein Haftverfahren einzuleiten. Sachgerecht ist vorliegend lediglich, dass in dieser sogenannten Übergangsphase die bereits mit der Haftbeschwerde befasste bernische Rechtsmittelbehörde die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem die Haft bis 31. Januar 2013 verlängert worden ist, in seiner Gesamtheit beurteilt. Dies ist für die Verfahrensbeteiligten nicht nur zumutbar, sondern entspricht auch dem in Haftverfahren besonders zu berücksichtigenden Beschleunigungsgrundsatz.