Zum anderen wäre ein Abtreten des hängigen Beschwerdeverfahrens an eine Rechtsmittelinstanz eines anderen Kantons – sowohl für die Behörden des neu zuständigen Kantons als auch für die betroffene inhaftierte Person – weder zumutbar noch praktikabel. Dass die bernische Rechtsmittelbehörde die Haftbeschwerde lediglich für den Zeitraum beurteilt, in welchem der Kanton Bern mangels anderslautendem Gerichtsstandsentscheid für das Strafverfahren zuständig gewesen ist (d.h. für den Zeitraum vom 10. Dezember 2012 bis 14. Januar 2013), ist grundsätzlich möglich, aber widerspräche ebenfalls den Interessen der beschuldigten Person und der