Würde das hier interessierende Haftverfahren in seiner Gesamtheit dem neu zuständigen Kanton überwiesen, hiesse dies zum einen, dass die Walliser Behörden über die Rechtmässigkeit eines ausserkantonalen gerichtlichen Entscheids befinden müssten. Zum anderen wäre ein Abtreten des hängigen Beschwerdeverfahrens an eine Rechtsmittelinstanz eines anderen Kantons – sowohl für die Behörden des neu zuständigen Kantons als auch für die betroffene inhaftierte Person – weder zumutbar noch praktikabel.