Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft erachtet sich die Beschwerdekammer des Kantons Bern indessen als während dieser Übergangsphase zuständige Behörde. Dies mit folgender Begründung: Fest steht, dass seit Abtretung des Verfahrens an den Kanton Wallis vom 9. /14. Januar 2013 nicht mehr die bernischen Strafverfolgungsbehörden zur Weiterverfolgung der Strafuntersuchung gegen A. und B. zuständig sind. Welche Konsequenz dies für die hängige Haftbeschwerde hat, kann weder dem Gesetz noch den Materialien entnommen werden.