382 Abs. 1 StPO). Fraglich und von der Generalstaatsanwaltschaft bestritten ist die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern für die Beurteilung der Haftbeschwerde, da das Strafverfahren während Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens vom Kanton Wallis übernommen worden ist. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft erachtet sich die Beschwerdekammer des Kantons Bern indessen als während dieser Übergangsphase zuständige Behörde.