2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschuldigte ist durch den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem die Haft bis 31. Januar 2013 verlängert worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und demzufolge zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).