Regeste Ungeachtet des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Strafverfolgung vom Kanton Bern in den Kanton Wallis während Rechtshängigkeit des Haftbeschwerdeverfahrens verbleibt die Zuständigkeit zur Beurteilung der Haftbeschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Dies ist für die Verfahrensbeteiligten nicht nur zumutbar, sondern entspricht auch dem in Haftverfahren besonders zu berücksichtigenden Beschleunigungsgrundsatz.