{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2013-01-18", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2012-361_2013-01-18.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2012_361_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77837b8c3c0c96740bd2046ac88279dbe84543ef00d6cc1c590dafccad7bde9166e3e1652831399cb1f54108f4930f1c430?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77837b8c3c0c96740bd2046ac88279dbe84543ef00d6cc1c590dafccad7bde9166e3e1652831399cb1f54108f4930f1c430&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2012_361", "Checksum": "8c00d9b8c93909f8627e5fd250717f83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2012 361"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.01.2013 BK 2012 361"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 18.01.2013 BK 2012 361"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung Zuständigkeit im Haftbeschwerdeverfahren (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:44:15", "Checksum": "dce73e8e852258f145ce4a9009a6ada9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.01.2013 BK 2012 361\nRegeste:\nÄnderung Zuständigkeit im Haftbeschwerdeverfahren (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)\n\nBK 2012 361\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\n\nOberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Zihlmann\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 18. Januar 2013\n\nin der Strafsache\n\nA.\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nwegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässiger Diebstahls / Haftverlängerung /\nZuständigkeit\n\nRegeste\nUngeachtet des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Strafverfolgung vom Kanton\nBern in den Kanton Wallis während Rechtshängigkeit des Haftbeschwerdeverfahrens\nverbleibt die Zuständigkeit zur Beurteilung der Haftbeschwerde bei der Beschwerdekammer\nin Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Dies ist für die Verfahrensbeteiligten\nnicht nur zumutbar, sondern entspricht auch dem in Haftverfahren besonders zu\nberücksichtigenden Beschleunigungsgrundsatz.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nGegen A. wird wegen Diebstahls, evtl. mehrfach, evtl. gewerbs- und bandenmässig\nbegangen, ermittelt. Im August 2012 wurde er zusammen mit B. von der Kantonspolizei Bern\nangehalten. Der von ihnen mitgeführte Laptop wurde einem gleichentags in Spiez verübten\nEinbruchdiebstahl zugeordnet. A. und B. wurden daraufhin in Untersuchungshaft versetzt. Im\nVerlauf der Strafuntersuchung wurden A. und B. weitere Einbruchdiebstähle im Kanton Bern\nund Kanton Freiburg vorgeworfen; B. wurden ausserdem Delikte im Kanton Wallis\nzugeordnet. Auf Antrag der zuständigen Staatsanwältin verlängerte das\nZwangsmassnahmengericht aufgrund des hängigen Gerichtsstandsverfahrens zwischen\ndem Kanton Bern und dem Kanton Wallis am 19. Dezember 2012 die Untersuchungshaft\nvon A. bis 31. Januar 2013. Gegen diesen Entscheid erhob A. Beschwerde bei der\nBeschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Im Lauf des\nSchriftenwechsels führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass der Kanton Wallis nun das\nVerfahren gegen A. und B. übernommen habe.\n\n1\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n1. [...]\n\n2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO können Entscheide über die\nAnordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete\nPerson mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschuldigte ist durch den Entscheid\ndes Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem die Haft bis 31. Januar 2013 verlängert\nworden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und\ndemzufolge zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Fraglich und von der\nGeneralstaatsanwaltschaft bestritten ist die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des\nObergerichts des Kantons Bern für die Beurteilung der Haftbeschwerde, da das\nStrafverfahren während Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens vom Kanton\nWallis übernommen worden ist. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft\nerachtet sich die Beschwerdekammer des Kantons Bern indessen als während dieser\nÜbergangsphase zuständige Behörde. Dies mit folgender Begründung:\nFest steht, dass seit Abtretung des Verfahrens an den Kanton Wallis vom 9. /14. Januar\n2013 nicht mehr die bernischen Strafverfolgungsbehörden zur Weiterverfolgung der\nStrafuntersuchung gegen A. und B. zuständig sind. Welche Konsequenz dies für die\nhängige Haftbeschwerde hat, kann weder dem Gesetz noch den Materialien entnommen\nwerden. Vorweg verlangt aber die Rechtsweggarantie, dass der Beschuldigte den\nangefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts gerichtlich überprüfen\nlassen kann. Würde das hier interessierende Haftverfahren in seiner Gesamtheit dem\nneu zuständigen Kanton überwiesen, hiesse dies zum einen, dass die Walliser\nBehörden über die Rechtmässigkeit eines ausserkantonalen gerichtlichen Entscheids\nbefinden müssten. Zum anderen wäre ein Abtreten des hängigen Beschwerdeverfahrens\nan eine Rechtsmittelinstanz eines anderen Kantons – sowohl für die Behörden des neu\nzuständigen Kantons als auch für die betroffene inhaftierte Person – weder zumutbar\nnoch praktikabel. Dass die bernische Rechtsmittelbehörde die Haftbeschwerde lediglich\nfür den Zeitraum beurteilt, in welchem der Kanton Bern mangels anderslautendem\nGerichtsstandsentscheid für das Strafverfahren zuständig gewesen ist (d.h. für den\nZeitraum vom 10. Dezember 2012 bis 14. Januar 2013), ist grundsätzlich möglich, aber\nwiderspräche ebenfalls den Interessen der beschuldigten Person und der\nStaatsanwaltschaft des Kantons Wallis. Letztere wäre gehalten, nach Übernahme des\nStrafverfahrens unverzüglich ein Haftverfahren einzuleiten. Sachgerecht ist vorliegend\nlediglich, dass in dieser sogenannten Übergangsphase die bereits mit der\nHaftbeschwerde befasste bernische Rechtsmittelbehörde die Beschwerde gegen den\nangefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem die Haft bis\n31. Januar 2013 verlängert worden ist, in seiner Gesamtheit beurteilt. Dies ist für die\nVerfahrensbeteiligten nicht nur zumutbar, sondern entspricht auch dem in Haftverfahren\nbesonders zu berücksichtigenden Beschleunigungsgrundsatz. Dieses Vorgehen hat zur\nFolge, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, welche die Interessen der\nStaatsanwaltschaft vertritt, für diese kurze Übergangsphase nun auch diejenige des neu\nzuständigen Kantons vertritt und gegebenenfalls mit deren Absprache handelt. Immerhin\n\n"}