BK 2012 361 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Beldi vom 18. Januar 2013 in der Strafsache A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter/Beschwerdeführer wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässiger Diebstahls / Haftverlängerung / Zuständigkeit Regeste Ungeachtet des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Strafverfolgung vom Kanton Bern in den Kanton Wallis während Rechtshängigkeit des Haftbeschwerdeverfahrens verbleibt die Zuständigkeit zur Beurteilung der Haftbeschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Dies ist für die Verfahrensbeteiligten nicht nur zumutbar, sondern entspricht auch dem in Haftverfahren besonders zu berücksichtigenden Beschleunigungsgrundsatz. Redaktionelle Vorbemerkungen: Gegen A. wird wegen Diebstahls, evtl. mehrfach, evtl. gewerbs- und bandenmässig begangen, ermittelt. Im August 2012 wurde er zusammen mit B. von der Kantonspolizei Bern angehalten. Der von ihnen mitgeführte Laptop wurde einem gleichentags in Spiez verübten Einbruchdiebstahl zugeordnet. A. und B. wurden daraufhin in Untersuchungshaft versetzt. Im Verlauf der Strafuntersuchung wurden A. und B. weitere Einbruchdiebstähle im Kanton Bern und Kanton Freiburg vorgeworfen; B. wurden ausserdem Delikte im Kanton Wallis zugeordnet. Auf Antrag der zuständigen Staatsanwältin verlängerte das Zwangsmassnahmengericht aufgrund des hängigen Gerichtsstandsverfahrens zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Wallis am 19. Dezember 2012 die Untersuchungshaft von A. bis 31. Januar 2013. Gegen diesen Entscheid erhob A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Im Lauf des Schriftenwechsels führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass der Kanton Wallis nun das Verfahren gegen A. und B. übernommen habe. 1 Auszug aus den Erwägungen: 1. [...] 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschuldigte ist durch den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem die Haft bis 31. Januar 2013 verlängert worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und demzufolge zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Fraglich und von der Generalstaatsanwaltschaft bestritten ist die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern für die Beurteilung der Haftbeschwerde, da das Strafverfahren während Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens vom Kanton Wallis übernommen worden ist. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft erachtet sich die Beschwerdekammer des Kantons Bern indessen als während dieser Übergangsphase zuständige Behörde. Dies mit folgender Begründung: Fest steht, dass seit Abtretung des Verfahrens an den Kanton Wallis vom 9. /14. Januar 2013 nicht mehr die bernischen Strafverfolgungsbehörden zur Weiterverfolgung der Strafuntersuchung gegen A. und B. zuständig sind. Welche Konsequenz dies für die hängige Haftbeschwerde hat, kann weder dem Gesetz noch den Materialien entnommen werden. Vorweg verlangt aber die Rechtsweggarantie, dass der Beschuldigte den angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts gerichtlich überprüfen lassen kann. Würde das hier interessierende Haftverfahren in seiner Gesamtheit dem neu zuständigen Kanton überwiesen, hiesse dies zum einen, dass die Walliser Behörden über die Rechtmässigkeit eines ausserkantonalen gerichtlichen Entscheids befinden müssten. Zum anderen wäre ein Abtreten des hängigen Beschwerdeverfahrens an eine Rechtsmittelinstanz eines anderen Kantons – sowohl für die Behörden des neu zuständigen Kantons als auch für die betroffene inhaftierte Person – weder zumutbar noch praktikabel. Dass die bernische Rechtsmittelbehörde die Haftbeschwerde lediglich für den Zeitraum beurteilt, in welchem der Kanton Bern mangels anderslautendem Gerichtsstandsentscheid für das Strafverfahren zuständig gewesen ist (d.h. für den Zeitraum vom 10. Dezember 2012 bis 14. Januar 2013), ist grundsätzlich möglich, aber widerspräche ebenfalls den Interessen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis. Letztere wäre gehalten, nach Übernahme des Strafverfahrens unverzüglich ein Haftverfahren einzuleiten. Sachgerecht ist vorliegend lediglich, dass in dieser sogenannten Übergangsphase die bereits mit der Haftbeschwerde befasste bernische Rechtsmittelbehörde die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem die Haft bis 31. Januar 2013 verlängert worden ist, in seiner Gesamtheit beurteilt. Dies ist für die Verfahrensbeteiligten nicht nur zumutbar, sondern entspricht auch dem in Haftverfahren besonders zu berücksichtigenden Beschleunigungsgrundsatz. Dieses Vorgehen hat zur Folge, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, welche die Interessen der Staatsanwaltschaft vertritt, für diese kurze Übergangsphase nun auch diejenige des neu zuständigen Kantons vertritt und gegebenenfalls mit deren Absprache handelt. Immerhin 2 handelt es sich um ein und dasselbe Strafverfahren. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde bleibt es der neu zuständigen Staatsanwaltschaft unbenommen, die beschuldigte Person in Haft zu versetzen und ein Haftverfahren einzuleiten bzw. ihn im Fall einer Abweisung der Beschwerde freizulassen. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern ist demzufolge zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. [...] 3