10 5. Zufolge der schon im Zeitpunkt der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft absehbaren Gutheissung der Beschwerde hat der Kanton die Verfahrenskosten zu tragen. Entsprechend ist dem amtlichen Anwalt des Beschwerdeführers eine angemessene Entschädigung auszurichten. Diese wird bestimmt auf Fr. xxx. [...] 11