4.3 Gestützt auf das oben Ausgeführte steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen zu Unrecht verweigert worden ist. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt gutzuheissen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob bei rechtmässiger Verweigerung des Teilnahmerechts auch der Rechtsbeistand von der Teilnahme ausgeschlossen wäre, offen gelassen werden.