Was die zur Verhaftung ausgeschriebenen Mitbeschuldigten D. und E. betrifft, ist festzuhalten, dass allein die theoretische Möglichkeit, dass diese nach einer allfälligen Verhaftung weitere Delikte zugeben könnten, nicht ausreichen würde, den Beschwerdeführer von deren Einvernahme auszuschliessen. Ein Ausschluss des Teilnahmerechts und damit des Regelfalls bedürfte einer einlässlichen Begründung. Gleiches gilt bezüglich der in der Verfügung nicht näher umschriebenen Zeugen und Auskunftspersonen.