Wie vorne unter E. 3.3 erwähnt, wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahmen vom 19. Dezember 2011 und 24. Januar 2012 nicht detailliert mit den zu untersuchenden Sachverhalten konfrontiert. Wie die Akteneinsicht wurde im Verfügungszeitpunkt das Recht auf Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten demzufolge zu Recht verweigert. Eine Einschränkung des Teilnahmerechts an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten B. und C. rechtfertigt sich indessen spätestens seit dem 6. März 2012 nicht mehr, so dass die Beschwerde trotzdem gutzuheissen ist.