101 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden darf, nämlich dann, wenn die in der Regel teilnahmeberechtigte Person mit den – dem Mitbeschuldigten anlässlich der fraglichen Einvernahme – vorzuhaltenden Sachverhalte selber noch nicht konfrontiert worden ist. Wurde sie dies bzw. wurde sie zu den zu untersuchenden Sachverhalten einvernommen, kann ihr die Teilnahme an der Einvernahme eines Mitbeschuldigten nicht verweigert werden. Analog zu Art. 101 Abs. 1 StPO spielt es dabei keine Rolle, ob die grundsätzlich teilnahmeberechtigte Person die Aussagen verweigert hat oder ob deren Einvernahme aus Sicht der Staatsanwaltschaft ergiebig verlaufen ist.