158 und 159 VE StPO); weshalb diese Artikel nicht in den Entwurf der StPO überführt wurden, lässt sich der Botschaft nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass das Teilnahmerecht ausnahmsweise und in engen Grenzen in Anlehnung an die Überlegungen zu Art. 101 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden darf, nämlich dann, wenn die in der Regel teilnahmeberechtigte Person mit den – dem Mitbeschuldigten anlässlich der fraglichen Einvernahme – vorzuhaltenden Sachverhalte selber noch nicht konfrontiert worden ist.