Wenn mittels Untersuchungshaft die Kollusionsgefahr gebannt werden soll, so kann das Bestreben nach Verhinderung von Kollusion anlässlich einer Einvernahme nicht per se verboten sein. Den Materialen kann diesbezüglich keine explizite Antwort entnommen werden. Immerhin geht auch aus dem Vorentwurf der StPO hervor, dass möglichst unverfälschte Aussagen erhältlich gemacht werden sollten (vgl. etwa Art. 156 und 157 VE StPO) und dass auch der Gesetzgeber weitergehende Restriktionen des Teilnahmerechts vorgesehen hat (vgl. Art. 158 und 159 VE StPO);