9 vernahmeprotokolle verweigert werden dürfte, die Teilnahme an der besagten Einvernahmen aber nicht. Das kann nicht in jedem Fall so gewollt sein. Ein weiteres Indiz, welches für eine über Art. 108 Abs. 1 StPO hinausgehende Beschränkungsmöglichkeit sprechen könnte, liegt im Haftgrund der Kollusionsgefahr. Wenn mittels Untersuchungshaft die Kollusionsgefahr gebannt werden soll, so kann das Bestreben nach Verhinderung von Kollusion anlässlich einer Einvernahme nicht per se verboten sein.