Nichtsdestotrotz gelangt die Kammer zum Schluss, dass sich ein Abweichen von diesem Regelfall nicht nur im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 StPO rechtfertigen kann, sondern auch mit Blick auf die Einschränkungsmöglichkeiten des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 101 StPO. Wie vorne unter E. 3.1 ausgeführt, kann das Akteneinsichtsrecht – abgesehen von Art. 108 StPO – solange eingeschränkt werden, bis die erste Einvernahme durchgeführt und die übrigen wichtigsten Beweise erhoben worden sind. Das Akteneinsichtsrecht unterliegt demzufolge weitergehenden Einschränkungen als das Teilnahmerecht.