Eine Teilnahme an den Einvernahmen im Vorverfahren gewährleistet, dass die Parteien mitgestalten können, worüber und in welcher Art und Weise kommuniziert wird. Nur eine Teilnahme an der Einvernahme eröffnet ihnen die Chance, klarstellend in eine Aussage einzugreifen oder einseitig orientierte Fragen der einvernehmenden Person zu korrigieren, bevor das Beweisergebnis steht (GODENZI, a.a.O., S. 338). Nichtsdestotrotz gelangt die Kammer zum Schluss, dass sich ein Abweichen von diesem Regelfall nicht nur im Rahmen von Art.