343 StPO). Das Gericht darf auf alle Beweise abstellen, die im Vorverfahren in prozesskonformer Weise erhoben worden sind; eine erneute Abnahme rechtmässig erhobener Beweise ist möglich, jedoch nur dann geboten, wenn das Gericht davon ausgeht, deren unmittelbare Kenntnisnahme sei für die Urteilsfällung notwendig (FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 343 N 11). Eine Teilnahme an den Einvernahmen im Vorverfahren gewährleistet, dass die Parteien mitgestalten können, worüber und in welcher Art und Weise kommuniziert wird.