Dies greift nach Ansicht der Beschwerdekammer aus folgenden Überlegungen zu kurz: Fest steht, dass der in Art. 147 Abs. 1 StPO normierte Grundsatz der Parteiöffentlichkeit den Regelfall darstellt. Auszugehen ist demzufolge davon, dass eine beschuldigte Person an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten teilnehmen kann. Diese Regel ist Ausprägung der mit der Vereinheitlichung der Strafprozessordnungen angestrebten Stärkung der Parteirechte, wurde doch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisabnahme im erstinstanzlichen Hauptverfahren abgeschwächt (vgl. Art. 343 StPO).